Keine Toleranz für die Feinde der Demokratie

Von Hans-Jürgen Grasemann

Es gibt keinen Zweifel: Die NPD schürt den Hass, verachtet die Demokratie und wird, wenn sie an die Macht käme, alle Andersdenkenden ausschalten, auch mit Gewalt. „Es ist unser Ziel, die BRD ebenso abzuwickeln, wie das Volk die DDR abgewickelt hat“, sagte der NPDVorsitzende Udo Voigt nach der Wahl in Sachsen.

Lautet das Gebot Verbot der NPD? Die Politik begründet einen zweiten Gang nach Karlsruhe mit den Zahlungen des Staates aus der Parteienfinanzierung durch die Wahlkampfkostenerstattung. Die Demokratie finanziere ihre Feinde, die nichts anderes im Sinn haben, als die Demokratie abzuschaffen. Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit, keine Toleranz gegenüber denjenigen, die nicht selbst für Toleranz einstehen. Die wertgebundene Ordnung des Grundgesetzes streitet für die wehrhafte Demokratie, die Partei- und Vereinsverbote nicht als Aufkündigung der Fundamentalwerte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ansieht, sondern als Instrumente für ihre Verteidigung.

Das erste Parteiverbot traf 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP), die als Nachfolgeorganisation der NSDAP gewertet wurde. Nach zehn Monaten Verfahrensdauer war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überzeugend. Das zweite Parteiverbotsverfahren hat sich hingegen über fünf Jahre hingezogen. Verboten wurde die KPD 1956, weil sie zum „revolutionären Sturz des Adenauer- Regimes“ aufrief und ihr Gewaltakte zugeordnet werden konnten.

Im KPD-Urteil steht der zentrale Satz: „Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien der freiheitlichdemokratischen Grundordnung nicht anerkennt. Es muss vielmehr eine aktiv-kämperische Haltung gegenüber dieser Ordnung hinzukommen.“

Dem NPD-Verbotsantrag 2001, gemeinsam gestellt von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, lag die Überzeugung zugrunde, dass diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sind. 2003 sahen die höchsten deutschen Richter nur den Weg der Einstellung des Verfahrens, weil angesichts der Vielzahl der in den NPD-Vorständen eingesetzten V-Personen nicht mehr hinreichend unterschieden werden könne, welche Äußerungen V-Personen und welche anderen NPD Größen zugerechnet werden können.

Die Einstellung des Verfahrens war kein Freispruch für die NPD und schon gar kein Beweis dafür, dass sie verfassungstreu sei. Ihre Aussagen und ihr Auftreten sind eindeutig verfassungsfeindlich. Für ihre Verfassungswidrigkeit gibt es zahlreiche – auch neue – Anhaltspunkte. Ein zweiter Verbotsantrag ist freilich nur dann politisch verantwortbar, wenn sein Erfolg gesichert ist. Bis dahin muss die NPD wegen des Parteienprivilegs von der öffentlichen Gewalt behandelt werden, als wäre sie verfassungstreu. Daran nicht gebunden sind wir, die demokratisch engagierten Bürger: Wir müssen die Feinde der Demokratie bekämpfen und ihnen zeigen, dass wir sie weder dulden noch uns einschüchtern lassen. Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit.

 

Erschienen in: FREIHEIT UND RECHT2007 / 4

 

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