Gerichte geben Tätern ein Gesicht

Wegweisende Urteile gegen Stasi-Spitzel

Von Hans-Jürgen Grasemann

I. Vorbemerkung

20 Jahre nach dem Ende des SED-Regimes müssen sich die Gerichte mit Klagen befassen, mit denen ehemalige Hauptamtliche und Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit die zivilrechtlichen Abwehrrechte des bürgerlichen Rechts gegen ihre Enttarnung und Identifizierung in Ausstellungen, Medienberichten und in Veröffentlichungen durch Stasi-Opfer in Anspruch nehmen. Dass gerade sie sich der Institutionen und Garantien des Rechtsstaates bedienen, die sie den Unterworfenen und Ausgelieferten ihrer Herrschaftsgewalt vorenthalten haben, löst verständliche Entrüstung nicht nur bei den Opfern der zweiten deutschen Diktatur aus. Der Erinnerung an Diktaturgegner wohnt seit jeher eine große historische, ethische, moralische und pädagogische Bedeutung inne. Ohne Einbeziehung der Täter und Handlanger eines Gewalt- und Unrechtssystems ist die gebotene erinnerungs- und geschichtspolitische Aufgabe freilich nicht erfüllt. „Ohne Namensnennung würden wir über Geschichte ohne Menschen reden“, hat Lutz Rathenow treffend formuliert.

Nach Abschluss der anhängigen Zivilverfahren ist noch immer nicht abschließend geklärt, ob über einen Inoffiziellen Mitarbeiter der Stasi, der sein Leben längst neu eingerichtet hat, und seine frühere Zuarbeit für das Ministerium berichtet werden darf. Die Opfer von Stasi-Zuträgern und die Medien, die für die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit streiten, nehmen deshalb mit Genugtuung und Erleichterung die zunehmend erfolglosen Versuche einstiger Täter, das DDR-Unrecht und ihre Mitwirkung mit den Mitteln des Rechtsstaates aus der Geschichtsschreibung zu löschen, zur Kenntnis. Denn in der Zivilgerichtsbarkeit findet stärkere Beachtung, dass Täter im Auftrag des MfS auch dann Täter sind, wenn sie wegen des Rückwirkungsverbots des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz strafrechtlich nicht zu belangen sind. Die jüngsten Urteile in Zwickau und in Berlin lassen Denunzianten, die sich in einem Strafprozess mangels Strafbestimmung ja nicht zu verantworten haben, fürchten, dass auf juristischem Weg ihre Flucht in die Anonymität nicht mehr so leicht geebnet wird und das Licht der Öffentlichkeit sie aus ihrem Versteck holt.

II. Urteil des Landgerichts Zwickau

So hat das Landgericht Zwickau den lange währenden Rechtsstreit zwischen dem früheren Zwickauer Dompfarrer Edmund Kaebisch und Holm Singer („IM Schubert“) aus Neumark am 24. März 2010 durch Versäumnisurteil beendet (Az. 1 0 1275/08). Unter Beifallsbekundungen zahlreicher Zuhörer hat das Gericht festgestellt, dass entgegen der Abmahnung Singers Kaebisch es nicht zu unterlassen hat, „wörtlich, durch Ausstellungen, in Veranstaltungen jeglicher Art, in den Printmedien, mittels Videotechnik oder in sonstiger Weise zu behaupten oder zu verbreiten, dass es sich bei dem Beklagten um ´IM Schubert` handelt sowie die personenbezogenen Akten des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR über den Beklagten zu verwenden“.

Der Tatbestand der rechtskräftigen Entscheidung liest sich wie eine Anklageschrift gegen „IM Schubert“. Schon wenige Monate nach seiner Verpflichtung 1980 habe die MfS-Kreisdienststelle Reichenbach anerkennend hervorgehoben, er passe sich „negativ feindlichen Personen“ geschickt an und gewinnederen Vertrauen. Sein operatives Wirken in der Jungen Gemeinde,der Evangelischen Studentengemeindeund anderen „reaktionären Kirchenkreisen“ hätten bald seine Einstufung zum „Inoffiziellen Mitarbeiter mit Feindberührung“ (IMB) nach sich gezogen. 1982 habe sein Einsatz zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen vier Personen wegen staatsfeindlicher Hetze geführt. In den „klerikalen Untergrund“, in die ESG in Freiberg und die Friedensseminare in Königswalde sei er trotz fehlender religöser Bindung eingedrungen. 1983 habe er sogar die Leitung des Friedensarbeitskreises der ESG Freiberg übernommen und als Student an der Bergakademie vertrauliche Beziehungen zum dortigen Studentenpfarrer hergestellt. Nach Teilnahme am Taufunterricht habe er sich seiner Legende entsprechend zum Schein im Juni 1984 taufen lassen.

Als Judaslohn erhielt Singer verschiedene Vergünstigungen: 1980 eine Reise zu den Olympischen Spielen in die Sowjetunion im Wert von 1.600 M/DDR, 1983 eine Geldprämie in Höhe von 1.000 Kronen für eine Urlaubsreise in die CSSR, 1987 einen Kredit in Höhe von 8.000 M/DDR zur Finanzierung einer Wohnungseinrichtung, 1987 eine Sachzuwendung in Form eines 21 kW Forster-Heizkessels, der für Normalbürger beim VEB Baustoffversorgung kurzfristig nicht lieferbar war und einen Austauschmotor für einen Trabant 601, der im Handel nicht erhältlich war. 1985 erhielt er monatlich 100 M/DDR als „Zusatzgehalt“. Der Wert dieser Zuwendungen spricht für die Bedeutung, die die Führungsoffiziere des MfS der Wühlarbeit ihres IMB beigemessen haben. Umso erstaunlicher ist, dass Singer zwar die Urkundsbeweise in den MfS-Akten nicht in Zweifel gezogen hat, dem Dompfarrer Kaebisch aber vorhielt, er schöpfe seine Informationen für die von ihm angegriffene Ausstellung in Reichenbach aus einer „illegalen Quelle“.

Der Urteilsbegründung des LG Zwickau zufolge besteht nach wie vor ein starkes öffentliches Interesse an der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit, insbesondere an der früheren Tätigkeit des MfS: „Der Untergang der DDR und die anschließende Wiedervereinigung der Bundesländer ist das wichtigste historische Ereignis in der Bundesrepublik Deutschland seit 1945. Auf dem historischen Prüfstein stehen seitdem nicht nur die aktuellen Auswirkungen der Wiedervereinigung und die Gründe, die zum Untergang der DDR führten, sondern insbesondere auch die zahlreichen Verflechtungen des MfS. Das MfS ragte aus den staatlichen Einrichtungen und Institutionen der DDR in besonderem Maß heraus und war zentraler Bestandteil des totalitären Machtanspruchs der DDR. Das MfS fungierte dabei als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der eigenen Bevölkerung.“

Zum IM-Einsatz finden sich im Zwickauer Urteil deutliche Worte. Gerade die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei als besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems zu bezeichnen. Durch die Untersuchung der Funktion der Inoffiziellen Mitarbeiter für das MfS werde deutlich, welchen Gefahren Freiheitsrechte der Bürger ausgesetzt sind, wenn die Sicherungen eines sich selbst als Rechtsstaat bezeichnenden Staatswesens außer Kraft gesetzt sind: „Die behauptete Rechtsstaatlichkeit kann nur als Farce bezeichnet werden“. Das Interesse sei ungebrochen, die Tätigkeit der Inoffiziellen Mitarbeiter näher aufzuklären. Einwänden von „IM Schubert“, der wie vor ihm andere Zuträger und Spitzel, die in die Zersetzungsmaßnahmen des MfS eingebunden waren, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Recht auf Anonymität und „Resozialisierung“ für sich reklamiert hat, ist die 1. Zivilkammer des LG Zwickau mit dem Hinweis darauf entgegen getreten, dass die Bewertung der Tätigkeit des MfS nicht nur einem abstrakten allgemeinen Interesse diene, sondern in seiner vergleichenden Auseinandersetzung auch zu einem eigenständigen Verständnis der Bedeutung der nunmehr bestehenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung führe: „Es ist ... nicht zu beanstanden, dass die Vorgehensweise des MfS gleichsam auf den Einzelfall personalisiert und die Tätigkeit des Beklagten (Holm Singer) durch den Kläger (Edmund Kaebisch) unter voller Namensnennung konkretisiert wird. Gerade die anhand von Einzelschicksalen erfolgte Konkretisierung dient bekanntermaßen dazu, dass sich auch historische Laien leichter in ansonsten schwer zu verstehende historische Themen einarbeiten... Die konkretisierende Darstellung ermöglicht es mithin, das ganze Ausmaß der Verstrickung des MfS anhand eines Einzelschicksals deutlich zu machen und aufzuzeigen, auf welche Art und Weise das MfS in der Lage war, selbst relativ geschlossene oppositionelle Kreise... zu unterwandern und zu manipulieren...“ Solange ein öffentliches Interesse an der historischen Aufklärung besteht, muss nach Auffassung des Zwickauer Gerichts ein früherer IM die Nennung seines Namens und die Darstellung seiner historisch relevanten Tätigkeit hinnehmen.

III. Das Kammergericht bleibt auf Kurs

In Berlin hat das Kammergericht seine Rechtsprechung zuungunsten von ehemaligen Inoffiziellen Mitarbeitern bekräftigt und am 19. Februar 2010 auf die Berufung des Zeitungsverlags Super- Illu das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2009 (27 0 1112/08) aufgehoben (9 U 32/09). Super-Illu hatte im Juni 2008 über den öffentlich vorgestellten Partner der Schauspielerin Iris Berben, Heiko Kiesow, berichtet, der einst als Oberleutnant der Bereitschaftspolizei Potsdam-Eiche unter dem Decknamen IMS „Wilfried“ für die Stasi Kameraden bespitzelte, und war von Kiesow auf Unterlassung verklagt worden. Die antragsgemäß ergangene Entscheidung des Landgerichts hatte nicht wenige Redaktionen verunsichert. Wenn sich die Partnerin des Klägers nach außen hin öffentlich und mit politischem Anspruch zu Werten wie Toleranz, Bürgerrechten usw. äußert, geschichtliches Vergangenheitsbewusstsein propagiert, für Minderheiten und gegen Verfolgung eintritt, gleichzeitig aber mit einem Mann liiert ist, der in der Vergangenheit dem deutlich widersprechende Werte vertreten haben muss, „indem er bewusst und willentlich Teil eines Spitzel-Apparates war, der die Menschen- und Bürgerrechte mit Füßen trat und Existenzen vernichtete“, interessiert das die Öffentlichkeit, urteilte das Kammergericht. Denn aus der Art und Weise des Umgangs mit diesem Teil der Vergangenheit ihres Partners könne sich der Leser auch ein Bild über Charakter und Ansichten der Schauspielerin machen und ob ein Idol oder Leitbild wie Iris Berben seinem öffentlich verkörperten Anspruch gerecht wird.

Den vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkt der Resozialisierung läßt das Kammergericht nicht gelten: „Der Kläger ist sozialisiert. Einer Resozialisierung bedarf es nicht“. Wer bei Preisverleihungen und Filmpremieren auf dem roten Teppich schreitet und für sich und seine prominente Begleiterin das Interesse vor allem des Boulevard sucht, verwirkt das Recht auf Zensur für die dunklen Seiten seiner Vergangenheit.  Wie schon die Vorinstanz hat auch das Kammergericht eine Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Presse- und Informationsfreiheit vorgenommen, freilich mit anderer Bewertung. Dem 9. Zivilsenat zufolge müsse Kiesow die Berichterstattung über seine frühere Tätigkeit als IMS „Wilfried“ aushalten, weil die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift „Super-Illu“ die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht in rechtswidriger Weise verletzt hat und die aktuelle Berichterstattung Vorrang vor den Interessen des Klägers genießt. Inzwischen haben sich auch das Fernsehmagazin KONTRASTE und ein Zeitungsredakteur in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht gegen Kiesow erfolgreich durchgesetzt. Das berühmteste Gericht Berlins bleibt auf Kurs!

IV. Schlussbemerkung

Es ist also weiterhin nicht die Aufgabe staatlicher Gerichte, unter die Aufarbeitung historischer Vorgänge einen Schlussstrich zu ziehen oder eine öffentliche Debatte für beendet zu erklären. „IM Schubert“ und „IM Wilfried“ sind nur zwei von 174.000 Inoffiziellen Mitarbeitern, die in ihrer Gesamtheit als „Atmungsorgane des MfS“ (Erich Mielke) das Überleben des SED-Regimes über Jahrzehnte ermöglicht hat. Die verkündeten und die künftigen Gerichtsentscheidungen tragen zur historischen Wahrheit und damit zur Aufarbeitung der vergangenen DDR-Diktatur bei. Soziale Ächtung oder Stigmatisierung müssen diese Täter im demokratischen Rechtsstaat nicht fürchten.

 

Der Autor:

Dr. Hans-Jürgen Grasemann ist Oberstaatsanwalt in Braunschweig und war von 1988 bis 1994 Sprecher und stellv. Leiter der Zentralen Erfassungsstelle Salzgitter. Seit 2006 Vorsitzender der Politischen Bildungsstätte Helmstedt e.V.

Erschienen in: FREIHEIT UND RECHT 2010 / 3+4

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